Marktreglement
vom
27. August 2015
Inhaltsverzeichnis Seite
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Märkte 2
§ 2 Zuständigkeit 2
§ 3 Markttage / Verkaufszeiten 2
§ 4 Gebühren 2
§ 5 Teilnahme am Markt 2
§ 6 Fahrzeuge 2
§ 7 Abfall 3
2. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts 3
Anhang 1: Markttermine 4
Anhang 2: Gebühren 4
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Märkte
1In Oberwil finden regelmässig folgende 2 Märkte statt:
a. Warenmärkte, Frühjahr und Herbst (auf dem Coop Parkplatz).
§ 2 Zuständigkeit
2Der Verein Oberwiler Märt führt den Warenmarkt in Eigenregie durch.
§ 3 Markttage / Verkaufszeiten
Die Markttage und Verkaufszeiten legt der Verein Oberwiler Märt im Anhang 1 zu dieser Verordnung fest.
§ 4 Gebühren
1Für die Bewilligungserteilung, sowie für die Miete der Standplätze können Gebühren gemäss Anhang 2 dieser Verordnung erhoben werden.
2Die Organisatoren der Warenmärkte legen die Gebühren für den jeweiligen Markt innerhalb dieses Rahmens fest.
§ 5 Teilnahme am Markt
1Die Voraussetzungen für die Teilnahme werden von der zuständigen Markt-organisation definiert; es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zulassung einer Teilnahme.
2Insbesondere können Händler/innen, welche wiederholt gegen Bestimmungen oder Anordnungen verstossen haben, für bestimmte oder unbestimmte Zeit von der Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden.
§ 6 Fahrzeuge
1Während den Verkaufszeiten ist jeglicher Fahrzeugverkehr innerhalb des Marktperimeters untersagt. Ausnahmen gelten in Notfällen für den Sanitätsdienst, die Polizei und die Feuerwehr.
2Die Marktverkäufer und -Verkäuferinnen haben ihre Fahrzeuge auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen abzustellen.
§ 7 Abfall
1Auf Wegwerfverpackungen soll wo immer möglich verzichtet werden; es gelten die Vorschriften des kommunalen Abfallreglements bzw. -Verordnung.
2Marktverkäufer und -Verkäuferinnen, die Imbisswaren und Getränke ausnahmsweise in Wegwerfpackungen anbieten, haben ausreichend geeignete Abfallbehälter aufzustellen und den Abfall selber zu entsorgen. Ansonsten können aber auch Gebührenmarken beim Marktchef bezogen werden.
2. Schlussbestimmung
§ 10 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 27. August 2015 in Kraft.
4104 Oberwil, 27. August 2015
Oberwiler Märt BL
ANHANG 1
zur Marktverordnung
Markttage
Warenmarkt
In der Regel werden jährlich 2 Warenmärkte durchgeführt (Details werden im Vertrag mit der Gemeinde Oberwil über Leistungsbeiträge geregelt). Sie finden im Zeitraum von März bis November im Ortszentrum an einem Sonntag statt.
Die Verkaufszeiten dauern 9.00 bis 18.00 Uhr.
ANHANG 2
zur Marktverordnung
Gebühren
Warenmarkt
Für die Warenmärkte besteht der folgende Gebührenrahmen:
Für die Miete eines Standplatzes: bis zu CHF 15.00 / Laufmeter
Für Marktstände gedeckt Pauschal bis zu CHF 75.00
Gebühren für Foodstände werden individuell festgelegt max. CHF 250.00