Marktordnung

 

Oberwiler Märt

 

  

 

1.           Ziel der Warenmärkte

 

a)      Pflege und Erhaltung einer alten und traditionellen Handelstradition, mit Verkauf von Waren und Dienstleistungen, sowie Informationsständen.

b)     Förderung der sozialen Kontakte in der Gemeinde. Der Markt ist seit jeher ein Ort der Begegnung. Allgemein einen Beitrag zu leisten für das Wohl und die  Lebensqualität der Bevölkerung der Gemeinde.

c)      Ansässigen KMU’s und Vereinen sowie Institutionen die Möglichkeit zu geben, sich der Bevölkerung zu präsentieren.

d)      Alternative Arbeitsplätze zu sichern.

  

2.      Marktperimeter

 

Parkplatz Coop Bahnhofstrasse 1, 4104 Oberwil

  

3.      Absagen

  

Bei Absagen bis 6 Tage vor Marktbeginn wird keine Platzgebühr erhoben, jedoch wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 25.00 in Rechnung gestellt. Nach dieser Frist bleibt die Platzgebühr geschuldet. Bei schriftlicher Einsendung eines Arztzeugnisses  wird die Platzgebühr beim nächsten Markt verrechnet oder zurückerstattet. Bei drohenden schweren Unwettern liegt es im  Ermessen des Vorstandes den Markt teilweise oder ganz abzusagen. In diesem Falle verfällt das Platzgeld, da der Verein bereits alle Kosten für Werbung, Strom und Organisation ausgegeben hat.

 

 

4.      Verkaufszeiten

 

a)   Sonntagsmarkt von:    10.00h – 18.00h

b)   Aufbau:  Ab 08.00h  Wer seinen Standplatz nicht bis um 09.30h bezogen hat,verliert seinen Rechtsanspruch.

    Danach kann der Platz  durch den Marktleiter weitervergeben werden.

c)   Das Aufstellen der Markteinheiten vor 08.00h erfordert eine  Bewilligung des Marktleiters.

d)   Das Verlassen des Standplatzes oder das Einfahren mit dem Auto in das Marktgelände vor dem offiziellen Marktende ist nicht erlaubt,                                            ausser der Marktleiter erlaubt, oder ordnet dies an.

e)  Um 09.30 müssen alle Fahrzeuge das Marktgelände verlassen haben.

 

 5.      Parkieren

          Er informiert die Händler jeweils am Morgen des Markttages darüber, welche Parkmöglichkeiten gratis zur Verfügung stehen.

        

 

6.      Der Vorstand

 

a)      Er hat die Verantwortung und ist das Aufsichtsorgan des Marktes. Er vertritt den Markt nach aussen und zur Gemeinde hin.

b)      Er organisiert jeweils vor dem Markt eine Vorstandssitzung, die sowohl zur Vorbereitung des nächsten,

         als auch  zur Nachbearbeitung des vergangenen Marktes dient.

c)      Er ist Kontrollorgan für die Einhaltung aller kantonalen und kommunalen gesetzlichen Bestimmungen.

d)      Er ist Beschwerde- wie auch Einsprachen-Instanz bei Problemen, Beschwerden und Wegweisungen.

e)      Er wählt den Marktleiter  und unterstützt diesen in seiner Tätigkeit, speziell an den Markttagen. Der Marktleiter wird durch den Vorstand gewählt.

f)    Er bevollmächtigt den Marktleiter, bei Verstössen gegen die Marktverordung, sowie die Marktordnung, Verwarnungen auszusprechen. Dies gilt auch bei  unentschuldigtem Fernbleiben. Nach der zweiten Verwarnung erfolgt ein einmaliger Marktausschluss. Bei wiederholten Verstössen erfolgt ein definitiver  Ausschluss.

g)     Er organisiert jährlich im ersten Halbjahr des neuen Jahres eine Generalversammlung. Die Einladung dazu wird den Vereinsmitgliedern mind. 30 Tage im Voraus  zugestellt. Die GV genehmigt die Jahresrechnung sowie das Budget für das folgende Jahr. Er orientiert die Mitglieder über die Ziele der nächsten Saison und  nimmt auch gerne Anregungen entgegen.

h)      Er ist verantwortlich für alle finanziellen Belange des Vereins. Er bestimmt die Gebühren im Sinne der Marktverordnung, siehe Anhang 2. Er bemüht sich um die  Leistungsbeiträge bei der Gemeinde Oberwil und das Anwerben von Sponsoren.

i)       Er ist verantwortlich und stets bemüht für das Werben neuer Mitglieder, sowie das Pflegen der Kontakte zu den Mitgliedern.

j)    Er ist verantwortlich für die Werbung des Marktes mit Plakaten, Blachen, Printmedien, Radiospots, Flyers etc. Die Koordination wird an den jeweiligen  Vorstandssitzungen  vorgenommen.

k)      Er ist bemüht um einen guten Kontakt zu den Anrainern und Ladenbesitzern.

l)       Er ist aktiv und bestimmend für die Marktthemen und derer Realisierung, sowie der speziellen äusseren Gestaltung.

 

7.      Aufgabenbereich des Marktleiters

 

Er ist verantwortlich dafür, dass alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Preisbekanntgabe-Verordnung, Verbote, resp. nicht zugelassene Verkaufsartikel wie Waffen, sind im Waffengesetz, Glücksspiele, § 284 STGB, Verkauf von Tieren, sind in der Veterinärverordnung geregelt. Er ist bevollmächtigt, bei Zuwiderhandlungen, Händler/innen vom Markt auszuschliessen. Bei grösseren Problemen kann er auch die Polizei benachrichtigen und hinzuziehen. Er ist befugt und angehalten, dass Zoll- und Einreise-, sowie Arbeitsbewilligungen ausländischer Händler kontrolliert werden.

 

8.      Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer/innen

 

a)      Es besteht kein Rechtsanspruch für eine Teilnahme am

Oberwiler Warenmarkt. Beschwerden und Einsprachen sind an den Vorstand zu richten.

b)     Jeder Marktteilnehmer ist verpflichtet ausreichend versichert zu sein. Er ist für verursachte Schäden an Dritten haftpflichtig.

c)    Er ist angehalten sich ordnungsgemäss mit offiziellem Anmeldeformular anzumelden, mind. 40 Tage vor Marktbeginn. Anmeldeformulare sind via Marktverband Homepage herunterzuladen, oder beim Marktleiter per E-Mail zu verlangen. Nicht offizielle Anmeldeformulare können zurückgewiesen werden.

d)      Die Marktteilnehmer sind verpflichtet den Anweisungen des Marktleiters Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen, siehe unter 7).

e)    Es wird ein rücksichtsvolles Miteinander beim Aufstellen, während dem Markt, wie auch beim Abbau erwartet und verlangt. Speziell muss auf die Arbeit der Gemeindearbeiter Rücksicht genommen werden. Es ist grundsätzlich nicht erlaubt vor 07.00h den Platz zu beziehen. Ausnahmen müssen vom Marktleiter bewilligt werden.

f)       Es wird erwartet, dass die erhobenen Gebühren fristgerecht auf das Konto der Bank des Vereins einbezahlt werden. Händler/innen, die ihre Gebühren nicht  fristgerecht und vollends bezahlt haben, verlieren ihren Anspruch auf einen Platz.

g)      Zugewiesene Plätze und Gemeindestände können nicht untervermietet werden. In Ausnahmefällen kann der Marktleiter darüber entscheiden. Er muss aber in jedem Falle angefragt werden.

h)      Bei aufkommenden schweren Unwettern oder Stürmen sind die Teilnehmer/innen mit Gemeindeständen verpflichtet die Dächer der Stände zu demontieren, bevor sie den Platz verlassen. Bei Zuwiderhandlungen mit Schadenfolge, kann der Verein Regressansprüche geltend machen.

j)       Der Händler ist angehalten seinen Abfall selber zu

            entsorgen und den Platz sauber zu verlassen

 

 

 

9.      Schlussbestimmungen

 

Die Marktordnung, die als Basis zum Marktreglement des Vereins „Oberwiler Märt“ gilt, wird zusammen mit der ersten Platzzusage versendet.

 

 

Genehmigt durch die Generalversammlung vom 02. März 2016

 

 

Oberwil der 02.März 2016

 

 

 

Der Präsident                                 Marktleiter

Dieter Binggeli                               Roland Rosskopf