Platz Name Vorname Zusatz
7 Alfonso Luis Schal, Schmuck, Hanwerk
8 Bernoulli Jacob Silberschmuck, Edelsteine Handwerk
90 Boetsch Patrick Flammkuchen
4 Brand Hans - Rudolf Hüte und Mützen
51 Brown Andrew Oswald Berater, Gewürze
74 Bürgler Nicole Kleider und Accessoires, Handarbeit
10 Capelli Haihua Lederwaren etc.
28 Cardinale Davide Textilien, Kleider
11 Cataldegirmen Yusuf Käse, Oliven etc.
3 Cavallotto Davide Käse, Salami, Olivenöl
70 Cipriano José Olivenöl etc.
54 Di Feliciantonio Depeux Sabrina Div. Dekomaterial
3a Dössegger Bernadette Mützen, Stoffketten, Bommels
92 Feller Prisca Kashmir Produkte, etc
17 Grieder Silvia Kappen Mützen etc.
56 Heeb Nicole Jemako
1a Heller Christian Phototassen etc.
55 Heeb Nicole Thermomix
6 Hensler Roland Körbe und Taschen, Handwerk
22 Hürlimann Burcu Damenkleider
71 Iseli Marcel Plüschtiere
18 Jaggy Mirjam Drachehöhli, Gesellschaftsspiele
5 Keller Rene Portas
72 Kessler Mischa Nahrin
93 Krieger Robert Crepes etc.
19 Lack Sandra Seifen Kerzen
59 Mattana Amelie Nougat
23 Morales Mario Ital. Textiles etc.
27 Muenala David Haarschmuck und Diverses
53 Mühle Michèle Bücher, CD`s etc.
73 Niederberger Antoinette Kissen etc.
14 Notz Walter Käse
65 Otavalo Panama Luis Alberto Handtaschen Kleider etc.
91 Ott Markus Trudis Hack
20 Peter Heinz Textilien
1 Pugliese Michele Wein, Prosecco, Schnaps
63 Resheka Dhanraj Indische Spezialitäten
61 Rudin Mauela Food, Crepes
62 Rüdin Irene Natur Kosmetik, Silber+ Glasschmuck
60 Sacker Brigitte Hope's Futtershop
24 Schmutz / Grau Martin und Brigitte Trockenfleisch , Käse etc.
26 Schneebeli Werner Gusspfannen
25 Senger Rolf Küchengeräte
68 Sigg Rene Israelische Produkte
57 Sobolewski Katherina Handmade Seifen
67 Soner Eylem Lederschuhe chmuck
13 Stampfli Silvia Silberschmuck und Deko
12 Tatar Tatiana Frauenmode
52 Weber Yasmin Ludothek Sozialprojekt
9 Wilke Martina Kinderkleidung
  Wilke Rüdiger Trampolin
2 Wyss Walter Spielwaren
50 Yznaga Andrew Chili Texas Style
69 Zimmermann Eveline Artgerechte Tiernahrung
16 Zimmermann Nicole Taschen Handmade
15 Zle Tanja Div. Dekomaterial
  Wiedmer Karin div. Dekomaterial
  Singer Patrizia Food, Crepes
  Monnier Alain Wein, Käse & Wurst

 

 

Das Anmeldeformular für die Märkte vom 2024 steht ab sofort zum Download bereit:

 

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Nächster Markt

 

Samstag und Sonntag, 4. & 5. Mai 2024,  11:00 Uhr - 20:00 Uhr          Frühjahresmarkt 

 

 

 

 

Adventsmarkt

 

Samstag und Sonntag, 16. & 17.  Nov. 2024,  10:00 Uhr - 18:00 Uhr        Adventsmarkt

 

 

 

 

 

Wesentliche Bestimmungen für den Oberwiler Märt

  • An allen Ständen und Verkaufswagen sind Name und Wohnort der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers gut sichtbar anzuschreiben (wird kontrolliert).
  • Der Marktverantwortliche kann Kontrollen bezüglich Arbeitsbewilligungen durchführen.
  • Auf dem Markt beschäftigte Personen dürfen keine Hunde/Tiere mitbringen.
  • Es darf kein anderes als das in der Standplatzanfrage festgelegte Warensortiment angeboten werden.
  • Ein Wechsel des Warensortiments ist nur mit der Zustimmung des Marktverantwortlichen möglich.
  • Warenanschreibepflicht: gemäss Preisbekanngabeverordnung PBV Art. 3-9
  • Auf dem Markt dürfen grundsätzlich sämtliche Waren angeboten werden, deren Verkauf nicht gesetzlich oder reglementarisch verboten ist (Verordnung über das Gewerbe der Reisenden;    SR 943.11 Anhang 124).
  • Lebensmittel inkl. Fisch, Fleisch und Fleischwaren dürfen nur gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften verkauft werden. Die vorgeschriebenen Lagertemperaturen sind einzuhalten.
  • Für Pilze gelten spezielle Bedingungen: Wild gewachsene Speisepilze dürfen nur nach amtlicher oder amtlich anerkannter Kontrolle verkauft oder abgegeben werden. Der Pilzkontrollschein (Begleitschein) muss bei der feilgebotenen Ware für die Kundschaft gut sichtbar aufliegen.
  • Der Marktverantwortliche, kann jederzeit zusätzliche Waren in den Weisungen für die Warenmärkte oder direkt am Markttag ausschliessen.

 

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11)

Folgende Waren dürfen nicht durch Reisende vertrieben werden:

  1. medizinische Apparate, deren Verwendung mit Risiken für die Gesundheit verbunden ist.
  2. Medizinprodukte für die Invitro-Diagnostik nach der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001;
  3. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile sowie Gegenstände, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können, wie Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns;
  4. alkoholhaltige Getränke; erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt.

Der Vertrieb folgender Waren ist auf Grund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts eingeschränkt oder ausgeschlossen:

a. Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren nach BG 941.3 Artikel 23 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933;

b. Lose nach den Artikeln 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten;

c. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 15 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977;

d. Gifte nach Artikel 13 Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 1969;

e. Arzneimittel der Abgabekategorien A, B, C und D nach Artikel 23 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000;

f. Konsumeier nach Artikel 5 der Eierverordnung vom 7. Dezember 1998, Fleisch und Konsumeier nach Artikel 2 der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom November 1999 sowie allenfalls andere nach Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 der Deklarationspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse;

g. Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel und Kaninchen nach Artikel 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966.

h. Verkauf von Imitationswaffen auf Märkten, gemäss Art. 4, Abs. 1 lit.g, des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 12.12.2008.

 

 

Marktreglement

 

 

vom

 

 

27. August 2015

 


 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis                                                                                                        Seite

 

1.          Allgemeine Bestimmungen

§ 1        Märkte                                                                                                                      2

§ 2        Zuständigkeit                                                                                                            2

§ 3        Markttage / Verkaufszeiten                                                                                       2

§ 4        Gebühren                                                                                                                 2

§ 5        Teilnahme am Markt                                                                                                 2

§ 6        Fahrzeuge                                                                                                                2

§ 7        Abfall                                                                                                                         3

 

 

2.          Schlussbestimmung

§ 10      Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts                                                       3

 

Anhang 1: Markttermine                                                                                                      4

Anhang 2: Gebühren                                                                                                           4


 

1.          Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Märkte

1In Oberwil finden regelmässig folgende 2 Märkte statt:

a.   Warenmärkte, Frühjahr und Herbst (auf dem Coop Parkplatz).

 

§ 2       Zuständigkeit

2Der Verein Oberwiler Märt führt den Warenmarkt in Eigenregie durch.

 

§ 3      Markttage / Verkaufszeiten

Die Markttage und Verkaufszeiten legt der Verein Oberwiler Märt im Anhang 1 zu dieser Verordnung fest.

 

§ 4        Gebühren

1Für die Bewilligungserteilung, sowie für die Miete der Standplätze können Gebühren gemäss Anhang 2 dieser Verordnung erhoben werden.

2Die Organisatoren der Warenmärkte legen die Gebühren für den jeweiligen Markt innerhalb dieses Rahmens fest.

 

§ 5        Teilnahme am Markt

1Die Voraussetzungen für die Teilnahme werden von der zuständigen Markt-organisation definiert; es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zulassung einer Teilnahme.

2Insbesondere können Händler/innen, welche wiederholt gegen Bestimmungen oder Anordnungen verstossen haben, für bestimmte oder unbestimmte Zeit von der Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden.

 

§ 6        Fahrzeuge

1Während den Verkaufszeiten ist jeglicher Fahrzeugverkehr innerhalb des Marktperimeters untersagt. Ausnahmen gelten in Notfällen für den Sanitätsdienst, die Polizei und die Feuerwehr.

2Die Marktverkäufer und -Verkäuferinnen haben ihre Fahrzeuge auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen abzustellen.

 

 

 

 

§ 7        Abfall

1Auf Wegwerfverpackungen soll wo immer möglich verzichtet werden; es gelten die Vorschriften des kommunalen Abfallreglements bzw. -Verordnung.

2Marktverkäufer und -Verkäuferinnen, die Imbisswaren und Getränke ausnahmsweise in Wegwerfpackungen anbieten, haben ausreichend geeignete Abfallbehälter aufzustellen und den Abfall selber zu entsorgen. Ansonsten können aber auch Gebührenmarken beim Marktchef bezogen werden.

 

 

2.          Schlussbestimmung

§ 10     Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 27. August 2015 in Kraft.

 

4104 Oberwil, 27. August 2015

 

 

Oberwiler Märt BL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG 1

 

zur Marktverordnung

 

 

 

Markttage

 

Warenmarkt

In der Regel werden jährlich 2 Warenmärkte durchgeführt (Details werden im Vertrag mit der Gemeinde Oberwil über Leistungsbeiträge geregelt). Sie finden im Zeitraum von März bis November im Ortszentrum  an einem Sonntag  statt.

Die Verkaufszeiten dauern 9.00 bis 18.00 Uhr.

 

 

 

ANHANG 2

 

zur Marktverordnung

 

 

 

 

Gebühren

 

Warenmarkt

Für die Warenmärkte besteht der folgende Gebührenrahmen:

Für die Miete eines Standplatzes: bis zu CHF 15.00 / Laufmeter

Für Marktstände gedeckt Pauschal bis zu CHF 75.00

Gebühren für Foodstände werden individuell festgelegt max. CHF 250.00